| §1 Vorspruch
Die Klassenorganisation der 20m² Rennjollensegler ist eine
Vereinigung, welche sich für den Erhalt und Fortbestand des
Segelns mit Z-Jollen verpflichtet fühlt.
§2 Einleitung
Die Klassenorganisation hat den hauptsächlichen Zweck, die
Regattatätigkeit zu fördern. Dazu sollen einheitliche, vom ÖSV
anerkannte, Vermessungsbestimmungen für alle Segler geschaffen
werden. Weiters soll durch den Zusammenschluß der Z-Segler die
seglerische Aktivität im Gesamten befürwortet, und jungen
Seglern wie Interessierten der Weg zur Z-Jolle bereitet werden.
Die Organisation ist gemeinnützig, ihre Tätigkeit ist nicht
auf Gewinn gerichtet. Weiters ist es Zweck der
Klassenorganisation, in der Jahreshauptversammlung, Beschlüsse
von grundsätzlicher Bedeutung für die Klasse zu treffen, sowie
Mitteilungen an die Mitglieder herauszugeben.
Die Klassenorganisation vertritt die Belange der Mitglieder
nach außen hin.
§3 Mittel und
Mitgliedsbeiträge
Die zur Erreichung des Organisationszwecks notwendigen Mittel
werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Sonstige Zuwendungen wie Spenden, Subventionen etc.
Diese Mittel sowie allfällige Gewinne aus
Organisationstätigkeiten dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr bis
zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung zu bezahlen.
§4 Mitglieder
1. Die Mitglieder der Organisation gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die
Eigner eines Bootes der 20m² - Rennklasse sind.
Minderjährige können als ordentliche Mitglieder aufgenommen
werden, wenn eine schriftliche Zustimmungserklärung des
gesetzlichen Vertreters vorliegt.
3. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die nicht
Eigner eines Bootes der 20m² - Rennklasse sind, jedoch die
Organisationstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
fördern wollen.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu durch die
Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden.
5. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind
berechtigt, an Meisterschafts- und Schwerpunktregatten der
Klasse teilzunehmen und haben Anspruch auf die Mitteilungen der
Klassenorganisation. Ordentlichen Mitgliedern sowie
Ehrenmitgliedern steht das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
6. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur
Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe bis zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung
für das laufende Kalenderjahr verpflichtet.
Mitglieder, die mit fälligen Beiträgen an die Organisation im
Rückstand sind, haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung
und sind an Staats- und Klassenmeisterschaften nicht
teilnahmeberechtigt.
§5 Ende der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen
Austritt, Streichung oder Ausschluß.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Organisationsjahres
erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher
durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand
vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 6
Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen Zahlungen an
die Klassenorganisation im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Entrichtung der fälligen Zahlungen oder Beiträge bleibt hievon
unberührt.
4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus der Organisation kann
vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten
oder wegen unehrenhaften oder unsportlichen Verhaltens verfügt
werden.
Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im
Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstandes beschlossen werden.
§6
Organisationsgremien
Die Organe der Organisation sind die Generalversammlung, der
Vorstand und die Rechnungsprüfer.
§7
Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich am
Ort und zum Termin der Klassenmeisterschaft mit folgenden
Tagesordnungspunkten statt:
1. Verlesung und Genehmigung des Protokolles der letzten VV.
2. Berichte und Entlastung der Amtswalter
3. Neuwahl der Amtswalter
4. Vermessungsbestimmungen
5. Yardstick - Regelung
6. Regattatermine und Berichte der Reviervertreter
7. Mitgliedsbeiträge
8. Allfälliges
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß
des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf
schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel
der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4
Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu einer ordentlichen wie auch zu einer
außerordentlichen Generalversammlung ist an alle Mitglieder
mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich eine Einladung
abzufertigen. Die Einladung zur Generalversammlung hat eine
Tagesordnung zu enthalten. Die Einberufung der
Generalversammlung erfolgt durch den Präsidenten.
4. Anträge an eine Generalversammlung sind mindestens 8 Tage
vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand
einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung -
können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, soferne in diesen Statuten kein anderes
Stimmenverhältnis vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sich jedoch nur die
Ordentlichen und Ehrenmitglieder. Die Übertragung des
Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein
Mitglied außer der eigenen Stimme nicht mehr als eine weitere
Stimme vertreten.
Boote im Eigentum eines Verbandsvereines werden durch den
jeweiligen Delegierten des Verbandsvereines vertreten.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesendheit der Hälfte
aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter)
beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30
Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, wobei sie dann
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig
ist.
8. Der ordentlichen Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlußfassung über den Voranschlag
c) Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft
g) Beschlußfassung über Statutenänderungen, Geschäftsordnung und
freiwillige Auflösung der Organisation mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen
h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
i) Außerordentlichen Generalversammlungen ist die Beratung und
Beschlußfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte
vorbehalten.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1 Präsident
1 Schriftführer
1 Kassier
1 - 6 Beiräte (Reviersekretäre und Vertreter im ÖSV)
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird,
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu ernennen, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf
jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mirglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
sind.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung
sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jeder Zeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand
im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der
Wahl bzw. Ernennung eines Nachfolgers wirksam.
7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Ihm obliegt die Leitung der Organisation und kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Organisationsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern.
§9 Amtswalter
1. Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereines,
insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Organisationsgremium.
2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der
Organisationsgeschäfte zu unterstützen; ihm obliegt die Führung
der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie
des Schriftverkehrs.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der
Organisation verantwortlich.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der
Organisation insbesondere die Organisation verpflichtende
Urkunden, sind vom Präsidenten und dem Schriftührer, sofern sie
jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom
Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
§10
Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
§11 Schiedsgericht
In allen aus dem Organisationsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen
Organisationsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß
jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei
Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit
Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesendheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine
Entscheidungen sind endgültig; jedoch steht eine allfällige
Anrufung der ordentlichen Gericht offen.
§12 Auflösung der
Organisation
Die freiwillige Auflösung der Organisation kann nur in einer
zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
Beschließt eine Generalversammlung die Auflösung der
Organisation oder wird die Organisation behördlich aufgelöst,
wird nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das verbleibende
Vermögen einem wohltätigen Zweck gespendet.
Den Vereinsmitgliedern stehen keine Zuwendungen aus dem
Vermögen der Klassenorganisation zu.
§13 Abänderung der
Statuten
Eine Abänderung dieser Statuten kann nur von einer
Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
§14
Durchführungsbestimmungen und Ergänzungen
Durchführungsbestimmungen oder Ergänzungen zu dieser Satzung
können von einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. |